Erwägungsgrund 6 32011R0432
Am 12. Mai 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde (am 18. Mai 2010 wurde eine geänderte Fassung vorgelegt); darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Slimaluma® und der erwünschten physiologischen Wirkung, wie sie von der Behörde verstanden wird (Reduzierung des Taillenumfangs und Minderung der gesundheitsschädlichen Folgen von übermäßigem Bauchfett), kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.