Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln meldete Frankreich der Kommission am 23. August 2010 die vorübergehende Zulassung eines Chlorantraniliprol (DPX E-2Y45) enthaltenden Pflanzenschutzmittels zur Verwendung auf Karotten zur Bekämpfung der Karottenfliege, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und nicht mit anderen Mitteln eingedämmt werden konnte. Demzufolge hat Frankreich die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Karotten, die über dem geltenden Rückstandshöchstgehalt liegende Pestizidrückstände aufweisen, genehmigt hat. Frankreich hat auch eine entsprechende Risikobewertung vorgelegt, in der es zu dem Schluss kommt, dass solche Karotten kein unannehmbares Risiko darstellen und insbesondere der vorgesehene höhere Rückstandsgehalt für keinen Verbraucher ein Risiko birgt.
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von…
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol für die Anwendung bei Karotten, Pastinaken,…
Bezüglich Chlorantraniliprol bei Karotten wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 460/2011 der Kommission ein vorläufiger RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Bezüglich Chlorantraniliprol bei Karotten sollte diese Verordnung, damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, eine…
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Zulassung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.