Erwägungsgrund 17 32024R0590
Es muss sichergestellt werden, dass ozonabbauende Stoffe für die Zwecke der Aufarbeitung in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Ozonabbauende Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sollten auch zum Zweck der Zerstörung durch von den Vertragsparteien des Protokolls zugelassene, oder noch nicht durch diese Vertragsparteien zugelassene, aber dem Unionsrecht und dem nationalen Recht entsprechende Technologien in Verkehr gebracht werden dürfen.