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Zwar sollten Fahrzeughersteller aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gezwungen werden, Daten über Veränderungen an Einzelfahrzeugen bei Dritten einzuholen, nur um der Verordnung (EG) 715/2007 und ihren Durchführungsrechtsakten genüge zu tun; gleichwohl sollten unabhängige Marktteilnehmer jene aktualisierten Daten über Fahrzeugbauteile erhalten, die auch autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stehen, so dass ein wettbewerbsorientierter Markt für Reparatur und Wartung gewährleistet werden kann.
Der Hersteller gewährt unabhängigen Wirtschaftsakteuren über Internetseiten unter Verwendung eines standardisierten Formats uneingeschränkten Zugang zu…
Der Hersteller gewährt autorisierten Händlern, Reparaturbetrieben und unabhängigen Wirtschaftsakteuren über Internetseiten unter Verwendung eines…
Es besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorzulegenden Informationen, damit ein wirksamer…
Werden Reparatur- und Wartungsinformationen vom Fahrzeughersteller in einer eigenen zentralen Datenbank gespeichert und nicht mehr in physischer Form im…
Unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Informationen mittels eines standardisierten Formats zum Auffinden technischer Informationen…
Da derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.