Art. 58 32013R0168
Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
(1)
Bei der Mehrphasen-Typgenehmigung oder der Mehrstufen-Typgenehmigung ist der für die jeweilige Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auch für die Übermittlung der Reparaturinformationen betreffend das jeweilige System, das jeweilige Bauteil, die jeweilige selbstständige technische Einheit oder die jeweilige Stufe sowohl an den Endhersteller als auch an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.
(2)
Der Endhersteller ist für die Bereitstellung von Informationen über das gesamte Fahrzeug an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.