Erwägungsgrund 61 32018R0858
Zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf Unionsebene sollte die Kommission befugt sein, harmonisierte Bußgelder gegen Wirtschaftsakteure zu verhängen, die nachweislich gegen diese Verordnung verstoßen haben, und zwar unabhängig davon, wo ein Fahrzeug, System oder Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ursprünglich typgenehmigt wurde. Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass das Verfahren und die Methoden für die Berechnung und Erhebung dieser Bußgelder auf der Grundlage der in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze festgelegt werden.