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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 ist eine Gruppe französischer Schiffe von der Aufwandsregelung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Den von Frankreich im Jahr 2010 übermittelten Informationen zufolge stellt die Ausnahme dieser Gruppe von Schiffen von der Aufwandsregelung keine Verringerung des Verwaltungsaufwands mehr dar. Somit ist eine der Bedingungen für die Ausnahme nicht mehr erfüllt. Deshalb sollte diese Gruppe französischer Schiffe wieder in die genannte Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Da der mit Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgelegte Bewirtschaftungszeitraum ab dem 31. Januar 2011 nicht mehr gilt, sollte diese Wiedereinbeziehung ab dem 1. Februar 2011 gelten.
Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wieder in die Aufwandsregelung einbezogen, wird der dieser…
Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen aus Deutschland ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008…
Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem…
Da sich die Aufwandsregelung und die Einhaltung der Aufwandsbegrenzungen durch die Mitgliedstaaten auf die Fangsaison vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar…
Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 gilt generell ab 1. Januar 2011. Die Aufwandsbeschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind jedoch für einen…
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 und die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.