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1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Anforderungen zur Messung der Nennleistung des Motors beschrieben. 2. ALLGEMEINES 2.1. Die allgemeinen Spezifikationen für die Durchführung der Prüfungen und die Auswertung der Ergebnisse entsprechen denen von Abschnitt 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 85 mit den in diesem Anhang beschriebenen Ausnahmen. 2.1.1. Die Messung der Nennleistung gemäß diesem Anhang ist bei allen Motoren einer Motorenfamilie durchzuführen. · 2.2. Prüfkraftstoff 2.2.1. für Fremdzündungsmotoren, die mit Benzin oder E85 betrieben werden, ist Absatz 5.2.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: „Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegt ist.“ 2.2.2. für mit Flüssiggas betriebene Fremdzündungs- und Zweistoffmotoren: 2.2.2.1. Im Fall von Motoren mit Kraftstoff-Selbstanpassung ist Absatz 5.2.3.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: „Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX dieser Verordnung festgelegt ist. Anstatt der in Anhang IX dieser Verordnung genannten Bezugskraftstoffe können die in Anhang 8 der UNECE-Regelung Nr. 85 genannten Bezugskraftstoffe verwendet werden.“ 2.2.2.2. Im Fall von Motoren ohne Kraftstoff-Selbstanpassung ist Absatz 5.2.3.2.2 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: „Der verwendete Kraftstoff muss der in Anhang IX dieser Verordnung spezifizierte Bezugskraftstoff sein; es können auch die in Anhang 8 der UNECE-Regelung Nr. 85 genannten Bezugskraftstoffe mit dem niedrigsten C3-Gehalt verwendet werden oder.“ 2.2.3. für mit Erdgas/Biomethan betriebene Fremdzündungs- und Zweistoffmotoren: 2.2.3.1. Im Fall von Motoren mit Kraftstoff-Selbstanpassung ist Absatz 5.2.3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: „Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX dieser Verordnung festgelegt ist. Anstatt der in Anhang IX dieser Verordnung genannten Bezugskraftstoffe können die in Anhang 8 der UNECE-Regelung Nr. 85 genannten Bezugskraftstoffe verwendet werden.“ 2.2.3.2. Im Fall von Motoren ohne Kraftstoff-Selbstanpassung ist Abschnitt 5.2.3.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: „Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff mit einem Wobbe-Index von mindestens 52,6 MJm-3 (bei 20 °C und 101,3 kPa). In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff GR verwendet werden, der in Anhang IX dieser Verordnung festgelegt ist.“ 2.2.3.3. Wenn für einen Motor eine bestimmte Kraftstoffgruppe angegeben ist, so ist Absatz 5.2.3.3.3 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: „Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff mit einem Wobbe-Index von mindestens 52,6 MJm-3 (20 °C, 101,3 kPa), wenn für den Motor Gasgruppe H angegeben ist, oder mindestens 47,2 MJm-3 (20 °C, 101,3 kPa), wenn Gasgruppe L angegeben ist. In Zweifelsfällen ist der in Anhang IX dieser Verordnung spezifizierte Bezugskraftstoff GR zu verwenden, wenn für den Motor Gasgruppe H angegeben ist, oder der Bezugskraftstoff G23, wenn für den Motor Gasgruppe L angegeben ist, d. h. der Kraftstoff mit dem höchsten Wobbe-Index für die jeweilige Gasgruppe, oder“ 2.2.4. Für Selbstzündungsmotoren ist Absatz 5.2.3.4 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: „Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegt ist.“ · 2.3 Vom Motor angetriebene Nebenaggregate UN/ECE-Regelung Nr. 85 (Leistungsprüfung) und UN/ECE-Regelung Nr. 49 (Emissionsprüfung) enthalten unterschiedliche Anforderungen an vom Motor angetriebene Nebenaggregate. 2.3.1. Für die Messung der Nennleistung des Motors gelten Bestimmungen hinsichtlich der Prüfbedingungen und Hilfseinrichtungen, die in Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 85 festgelegt sind. 2.3.2. Für die Emissionsprüfung gemäß den in Anhang III dieser Verordnung genannten Verfahren gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Motorleistung, die in Anhang 4 Absatz 6.3 der UNECE-Regelung Nr. 49 festgelegt sind. ·
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Anforderungen für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach Richtlinie…
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1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Anforderungen für die Prüfung und den Nachweis der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge…
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1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 2.1. Die allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.