Erwägungsgrund 3 32011R0062
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen ausnehmen, wenn die Dorschfänge im letzten Berichtszeitraum eine bestimmte Schwelle unterschritten haben.