Erwägungsgrund 1 32011R0063
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können Hersteller kleiner Stückzahlen und Nischenhersteller alternative Emissionsreduktionsziele beantragen, die sich nach den Möglichkeiten zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen bei den Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers richten und mit den Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp in Einklang stehen.