Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es erscheint sinnvoll, die Nutzung der Quoten für Blauen Wittling zwischen den beiden Hauptbewirtschaftungsgebieten für diese Fischerei in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 (zum einen die EU- und internationalen Gewässer der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII sowie XIV und zum anderen die ICES-Gebiete VIIIc, IX und X sowie die EU-Gewässer von CECAF 34.1.1) flexibel handhaben zu können, da wissenschaftliche Gutachten für diese beiden Bewirtschaftungsgebiete gemeinsam ausgearbeitet werden und dort von ein und demselben biologischen Bestand ausgegangen wird.
Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer);
(3) Diese Menge darf in ICES-Gebiet IV und Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen…
(3) Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen…
(3) Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56°30'N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen…
(2) Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Solche Übertragungen müssen der Kommission im Voraus…
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.