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Die umweltökonomischen Gesamtrechnungen, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens gemäß Artikel 1 zu erstellen sind, werden in die folgenden Module unterteilt:
ein Modul für Luftemissionsrechnungen, wie in Anhang I dargestellt,
ein Modul für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, wie in Anhang II dargestellt,
ein Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, wie in Anhang III dargestellt,
ein Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen, wie in Anhang IV dargestellt,
ein Modul für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen, wie in Anhang V dargestellt,
ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse, wie in Anhang VI dargestellt,
ein Modul für Waldgesamtrechnungen, wie in Anhang VII festgelegt,
ein Modul für Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers, wie in Anhang VIII festgelegt,
ein Modul für Ökosystemrechnungen, wie in Anhang IX festgelegt.
Jeder Anhang enthält die folgenden Angaben:
die Zielsetzungen, für die die Gesamtrechnungen zu erstellen sind,
den Erfassungsbereich der Gesamtrechnungen,
die Liste der Merkmale, für die Daten zu erheben und zu übermitteln sind,
das erste Bezugsjahr, die Periodizität für die Erstellung der Gesamtrechnungen sowie die entsprechenden Übermittlungsfristen,
die Berichtstabellen,
die Höchstdauer der Übergangszeiträume nach Artikel 8, für die die Kommission Ausnahmeregelungen gewähren kann.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist, Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten oder den Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursachen. Die Kommission begründet ihre delegierten Rechtsakte ordnungsgemäß.
um diese Verordnung durch die Bereitstellung von Anleitungen zur Methodik zu ergänzen;
um die Anhänge I bis VI hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Informationen zu ändern;
um die Anhänge VII, VIII und IX hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Informationen zu ändern, unter der Voraussetzung, dass
die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Liste der Merkmale alle drei Jahre nur um höchstens vier Merkmale je Anhang geändert wird und
die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Informationen nur geändert werden, um das erste Bezugsjahr, die Periodizität und die Übermittlungsfristen der zusätzlichen Merkmale aufzuführen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um, basierend auf den in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Listen, die Energieerzeugnisse gemäß Anhang VI Abschnitt 3 zu bestimmen. Mit diesen delegierten Rechtsakten darf den Mitgliedstaaten bzw. den Befragten kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand verursacht werden. Bei der Aufstellung und nachfolgenden Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Listen begründet die Kommission ihre Maßnahmen ordnungsgemäß, wobei sie gegebenenfalls auf Angaben einschlägiger Sachverständiger zu Kosten-Wirksamkeits-Analysen zurückgreift und eine Bewertung des den Befragten entstehenden Aufwands und der Produktionskosten vorsieht.
Um die einheitliche Anwendung des Anhangs V zu erleichtern, erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2015 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Anhangs V fallen sollen, wobei sie zwischen folgenden Kategorien unterscheidet: spezifisch umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien. Die Kommission aktualisiert diese Übersicht nach Bedarf. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 2…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die folgenden technischen Elemente zu den für jedes Modul und den dazugehörigen, in Anhang IV…
ein Modul für Ökosystemrechnungen, wie in Anhang IX festgelegt.“
ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse, wie in Anhang VI dargestellt.“
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die in Anhang IV aufgeführten Moduldaten ergänzen, wenn die Erhebung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.