Erwägungsgrund 8 32018R1091
Für die Zwecke der Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Informationen über die Struktur von Landwirtschaftlichen Betrieben, und um den aktuellen Erfordernissen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere des Obst- und Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und Rates ab einschließlich 2023 mit den Strukturinformationen auf der Ebene der Landwirtschaftlichen Betriebe integriert und durch die vorliegenden Verordnung ersetzt worden sein. Aus diesem Grund ist die genannte Verordnung aufzuheben.