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Abschnitt 1 ZIELSETZUNGEN Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d. h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die von den gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz aufgewandt werden, so dargestellt, dass sie mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten kompatibel sind. Diese Rechnungen ermöglichen die Aufstellung der nationalen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind. Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NACE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Angaben nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Abschnitt 2 ERFASSUNGSBEREICH Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden folgende Sektoren: — der Sektor Staat (einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck) und die Kapitalgesellschaften als Umweltschutzdienstleistungen erbringende institutionelle Sektoren. Spezialisierte Produzenten sind solche, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen ist; — die Haushalte, der Staat und die Kapitalgesellschaften als Verwender von Umweltschutzdienstleistungen; — die übrige Welt als Empfänger oder Leistende von Umweltschutztransfers. Abschnitt 3 AUFLISTUNG DER MERKMALE Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen: — Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird, — als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen, — als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen, — Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen, — Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen, — Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen, — Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen. Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben. Abschnitt 4 ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN 1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt. 2. Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020. 3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 27 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben. 4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020. 5. Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n — 2, n — 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln. Abschnitt 5 BERICHTSTABELLEN 1. Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach — Arten von Produzenten/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2, — Gruppen der Klassifikation der Umweltzwecke (CEP), wie folgt gruppiert: — CEP 01 — Luft und Klima; — CEP0301 — Abwasserwirtschaft; — CEP 0401 — Abfallwirtschaft; — CEP 0501 — Schutz von Boden, Oberflächen- und Grundwasser; — CEP 0502 — Schutz von Biodiversität und Landschaft; — CEP 06 — Lärm und Strahlung; — Summe aus CEP 0701, CEP 0703, CEP 0705, CEP 0707, CEP 0709 — FuE für Verringerung und Kontrolle von Luftemissionen, Abwasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Boden, Oberflächenwasser, Grundwasser und Biodiversität und Lärm und Strahlung. — folgenden NACE-Untergliederungen für die Nebenproduktion von Umweltschutzdienstleistungen: Abschnitte B, C, D und Abteilung 36 der NACE. Die Daten des Abschnitts C werden folgendermaßen aufgelistet: — NACE C10-C12 — Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung — NACE C17 — Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus — NACE C19-20 — Kokerei und Mineralölverarbeitung, Herstellung von chemischen Erzeugnissen — NACE C 21-23 — Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren und sonstigen nichtmetallischen Erzeugnissen — NACE C 24 — Metallerzeugung und -bearbeitung — NACE C 25-30 — Herstellung von Metallerzeugnissen, einschließlich Maschinen und Ausrüstungen — NACE C13-16, 18, 31-33 — Sonstige Tätigkeiten des Verarbeitenden Gewerbes. Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer oder mehreren dieser NACE-Untergliederungen weniger als 1 % des Gesamtwerts der Union ausmacht, brauchen für diese NACE-Untergliederungen keine Daten vorzulegen. Abschnitt 6 HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
Abschnitt 1 ZIELSETZUNGEN Im Rahmen der Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen werden Daten über die Umweltprodukte erzeugenden…
Abschnitt 1 ZIELSETZUNGEN Im Rahmen der Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers werden Daten über laufende Transfers und…
Abschnitt 1 ZIELSETZUNGEN Im Rahmen der Statistiken über umweltbezogene Steuern werden Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten in…
Abschnitt 1 ZIELSETZUNGEN Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Daten zu Luftemissionen in einer mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen…
Abschnitt 1 ZIELSETZUNGEN Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden Angaben über physische Energieflüsse, ausgedrückt in Terajoules, in einer…
ABSCHNITT 1 Erfassungsbereich 1. Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis V der NACE fallen. Diese Abschnitte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.