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Abschnitt 1 ZIELSETZUNGEN Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für Volkswirtschaften verwendet. Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Abschnitt 2 ERFASSUNGSBEREICH Die Unterscheidung zwischen Beständen und Strömen ist das Grundprinzip eines Materialflusssystems. Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Strom um eine Variable, mit der eine Quantität pro Zeiteinheit gemessen wird, der Bestand ist dagegen eine Variable, mit der eine Quantität zu einem gegebenen Zeitpunkt gemessen wird. Bei der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnung handelt es sich um ein Stromkonzept. Mit ihrer Hilfe wird der Strom von Materialinputs, -outputs sowie von Bestandsänderungen innerhalb der Volkswirtschaft in Masseneinheiten pro Jahr erfasst. Die gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnung ist mit den Grundsätzen des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, z. B. mit dem Gebietsansässigkeitsprinzip, vereinbar. Erfasst werden die Materialströme im Zusammenhang mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten einer Volkswirtschaft unabhängig von ihrem geografischen Standort. Im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen sind zwei Typen von Materialflüssen über die Systemgrenzen hinaus relevant: 1. Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der natürlichen Umwelt. Diese umfassen die Entnahme von Materialien (d. h. Grund, Roh- oder Ausgangsstoffen) aus der natürlichen Umwelt sowie die Abgabe von Materialien (häufig als Reststoffe bezeichnet) in die natürliche Umwelt. 2. Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der Wirtschaft der übrigen Welt. Diese umfassen die Ein- und Ausfuhren. Die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen umfassen alle Ströme, die diese Systemgrenzen überschreiten, und die Hinzufügungen zu den vom Menschen angelegten Beständen. Alle anderen Materialströme innerhalb der Volkswirtschaft werden im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen nicht erfasst. Die nationale Volkswirtschaft wird somit im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen als Ganzes behandelt, d. h. die zwischen den Industriezweigen stattfindenden Produktströme werden nicht beschrieben. Die natürlichen Materialflüsse innerhalb der natürlichen Umwelt werden ebenfalls nicht erfasst. Abschnitt 3 AUFLISTUNG DER MERKMALE Die Mitgliedstaaten erstellen für die Gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale, wenn anwendbar. 1. Die Kategorie Gewinnung im Inland umfasst die jährlichen Mengen von festen, gasförmigen und flüssigen Materialien (mit Ausnahme von Luft und Wasser), die der natürlichen Umwelt mit dem Zweck entnommen werden, als Input in der Volkswirtschaft verwendet zu werden. 2. Physische Ein- und Ausfuhren umfassen alle ein- oder ausgeführten Güter in Masseneinheiten. Gehandelte Produkte umfassen Waren in allen Verarbeitungsstadien von Rohprodukten bis zu Fertigwaren. Abschnitt 4 ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN 1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt. 2. Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2021. 3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben. 4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021. 5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2017 vorausgehenden Jahre übermitteln. Abschnitt 5 BERICHTSTABELLEN Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt. Tabelle A — Gewinnung im Inland MF.1 Biomasse MF.1.1 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen) MF.1.1.1 Getreide MF.1.1.2 Wurzeln, Knollen MF.1.1.3 Zuckerpflanzen MF.1.1.4 Hülsenfrüchte MF.1.1.5 Nüsse MF.1.1.6 Ölhaltige Früchte MF.1.1.7 Gemüse MF.1.1.8 Obst MF.1.1.9 Fasern MF.1.1.A Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g. MF.1.2 Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse MF.1.2.1 Pflanzenrückstände (verwendet) MF.1.2.1.1 Stroh MF.1.2.1.2 Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige) MF.1.2.2 Futterpflanzen und geweidete Biomasse MF.1.2.2.1 Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse) MF.1.2.2.2 Geweidete Biomasse MF.1.3 Holz MF.1.3.1 Industrierundholz (Stamm- und Faserholz) MF.1.3.2 Brennholz und sonstige Entnahmen MF.1.4 Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln MF.1.4.1 Wildfischfang MF.1.4.2 Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen MF.1.4.3 Jagen und Sammeln MF.2 Erze (Roherze) MF.2.1 Eisen MF.2.2 NE-Metalle MF.2.2.1 Kupfer MF.2.2.2 Nickel MF.2.2.3 Blei MF.2.2.4 Zink MF.2.2.5 Zinn MF.2.2.6 Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle MF.2.2.7 Bauxit und sonstiges Aluminium MF.2.2.8 Uran und Thorium MF.2.2.9 Sonstige NE-Metalle MF.3 Nichtmetallische Mineralien MF.3.1 Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer) MF.3.2 Kreide und Dolomit MF.3.3 Tonschiefer MF.3.4 Chemische und Düngemittelminerale MF.3.5 Salz MF.3.6 Kalk- und Gipsstein MF.3.7 Ton und Kaolin MF.3.8 Sand und Kies MF.3.9 Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g. MF.3.A Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe) MF.4 Fossile Energiematerialien/-träger MF.4.1 Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger MF.4.1.1 Braunkohle MF.4.1.2 Steinkohle MF.4.1.3 Ölhaltige Schiefer und Sande MF.4.1.4 Torf MF.4.2 Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger MF.4.2.1 Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas MF.4.2.2 Erdgas Tabellen B (Einfuhren — Handel insgesamt) und D (Ausfuhren — Handel insgesamt) MF.1 Biomasse MF.1.1 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen) MF.1.1.1 Getreide MF.1.1.2 Wurzeln, Knollen MF.1.1.3 Zuckerpflanzen MF.1.1.4 Hülsenfrüchte MF.1.1.5 Nüsse MF.1.1.6 Ölhaltige Früchte MF.1.1.7 Gemüse MF.1.1.8 Obst MF.1.1.9 Fasern MF.1.1.A Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g. MF.1.2 Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse MF.1.2.1 Pflanzenrückstände (verwendet) MF.1.2.1.1 Stroh MF.1.2.1.2 Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige) MF.1.2.2 Futterpflanzen und geweidete Biomasse MF.1.2.2.1 Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse) MF.1.3 Holz MF.1.3.1 Industrierundholz (Stamm- und Faserholz) MF.1.3.2 Brennholz und sonstige Entnahmen MF.1.4 Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln MF.1.4.1 Wildfischfang MF.1.4.2 Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen MF.1.5 Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere) MF.1.5.1 Lebende Tiere (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere) MF.1.5.2 Fleisch und Fleischzubereitungen MF.1.5.3 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig MF.1.5.4 Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.) MF.1.6 Produkte vorwiegend aus Biomasse MF.2 Erze (Roherze) MF.2.1 Eisen MF.2.2 NE-Metalle MF.2.2.1 Kupfer MF.2.2.2 Nickel MF.2.2.3 Blei MF.2.2.4 Zink MF.2.2.5 Zinn MF.2.2.6 Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle MF.2.2.7 Bauxit und sonstiges Aluminium MF.2.2.8 Uran und Thorium MF.2.2.9 Sonstige NE-Metalle MF.2.3 Produkte vorwiegend aus Metallen MF.3 Nichtmetallische Mineralien MF.3.1 Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer) MF.3.2 Kreide und Dolomit MF.3.3 Tonschiefer MF.3.4 Chemische und Düngemittelminerale MF.3.5 Salz MF.3.6 Kalk- und Gipsstein MF.3.7 Ton und Kaolin MF.3.8 Sand und Kies MF.3.9 Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g. MF.3.B Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen MF.4 Fossile Energiematerialien/-träger MF.4.1 Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger MF.4.1.1 Braunkohle MF.4.1.2 Steinkohle MF.4.1.3 Ölhaltige Schiefer und Sande MF.4.1.4 Torf MF.4.2 Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger MF.4.2.1 Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas MF.4.2.2 Erdgas MF.4.2.3 Bunkerkraftstoffe (Einfuhren: von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkert; Ausfuhren: von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkert) MF.4.2.3.1 Treibstoff für Landverkehr MF.4.2.3.2 Treibstoff für Schiffsverkehr MF.4.2.3.3 Treibstoff für Luftverkehr MF.4.3 Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten MF.5 Sonstige Produkte MF.6 Abfälle für Endbehandlung und Endlagerung Abschnitt 6 HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
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