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Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken bildet einen Bezugsrahmen für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen. Insbesondere wird festgelegt, dass europäische Statistiken die Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kosteneffizienz einhalten müssen.
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken , die den Bezugsrahmen für diese…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken wurde mit Blick auf die…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken bildet den Bezugsrahmen für die…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken , die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser…
Folgender Artikel wird nach Artikel 3 eingefügt: Statistische Grundsätze für die vom ESZB erstellten europäischen Statistiken Die Entwicklung, Erstellung und…
Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das ESZB unterliegt den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.