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Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten während der Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren können, soweit größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme notwendig sind.
Während der Übergangszeiträume kann die Kommission Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung gewähren, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer…
Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten…
Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewährt werden, sofern ihre nationalen statistischen…
Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.