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Um eine ordnungsgemäße Umsetzung der in Teil B.1 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten frühzeitig vor dem Termin im Jahr 2013 alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen — einschließlich Betriebstests — ergreifen. Die im Rahmen der Tests gewonnenen Erkenntnisse sollten weitergegeben werden, um bis Juli 2012 die Situation hinsichtlich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen bewerten zu können.
In Bezug auf Teil B.1 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird die Kommission eng mit allen Beteiligten zusammenarbeiten und bis Juli 2012 die…
Die Kommission hat eng mit allen Beteiligten zusammengearbeitet, um die Situation bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf…
Teil B.1 (Flüssigkeiten, Aerosole und Gele) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erhält folgende Fassung: „TEIL B.1 Flüssigkeiten, Aerosole und Gele 1.…
Es ist jetzt an der Zeit, die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen aufzuheben und schrittweise von einem Verbot der meisten…
Zur schrittweisen Einführung eines Systems zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission zwei Termine…
Zur schrittweisen Einführung eines Systems der Kontrolle auf Flüssigsprengstoffe wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.