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Der Einspruch Dänemarks bezog sich auf die fehlende Begründung für die Verpflichtung, dass Portionierung, Reiben und Verpackung von Käse mit der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ künftig im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen. Aufgrund der Erläuterungen Italiens im Rahmen der genannten Konsultationen zog Dänemark seinen Einspruch wieder zurück.
Der Einspruch Belgiens betraf ebenfalls die fehlende Begründung für die Verpflichtung, dass Portionierung, Reiben und Verpacken von Käse mit der Bezeichnung…
In Punkt 3.6 des einzigen Dokuments erklärt Italien: „Der Grund [für die Verpflichtung] ist, dass bei geriebenem Käse oder einzelnen Käsestücken die…
Es ist jedoch allgemein bekannt, dass es tatsächlich außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets Unternehmen gibt, die im Bereich der Portionierung…
Für Marktteilnehmer, die nicht in dem in der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen sind und die…
Belgien, Dänemark und der Verband der Käse-Importeure mit Sitz in Basel (Schweiz) haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.