Erwägungsgrund 2 32011R0794
Belgien, Dänemark und der Verband der Käse-Importeure mit Sitz in Basel (Schweiz) haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Die Einsprüche Belgiens und Dänemarks wurden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung für zulässig befunden. Der Einspruch des Verbandes der Käse-Importeure wurde für unzulässig erklärt, weil er nach der gesetzten Frist übermittelt wurde.