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Gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 muss die Kommission festlegen, wann das VIS seinen Betrieb in der ersten Region aufnimmt und ab wann die Übermittlung aller Daten — alphanumerische Daten, Lichtbilder und Fingerabdrücke — an das VIS für die übrigen Regionen zwingend wird. Bevor die Übermittlung aller Daten in einer Region zwingend wird, können die Mitgliedstaaten an jedem Ort bereits alphanumerische Daten und Lichtbilder sowie gegebenenfalls auch Fingerabdrücke erfassen und an das VIS übermitteln, sobald sie der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Folglich lassen sich in Bezug die Erfassung im VIS derzeit drei verschiedene Szenarien ausmachen:
Die Kommission legt drei Jahre nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht…
In Regionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Visadaten an das VIS aufgrund einer Kommissionsentscheidung oder eines Kommissionsbeschlusses bereits…
Denkbar ist auch, dass an den Orten, an denen die Verwendung des VIS noch nicht zwingend ist, einige Mitgliedstaaten Visum-Antragsteller noch gar nicht und…
Gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den…
Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei…
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.