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In Regionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Visadaten an das VIS aufgrund einer Kommissionsentscheidung oder eines Kommissionsbeschlusses bereits zwingend geworden ist, werden alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten einschließlich der Fingerabdrücke eines jeden Antragstellers im VIS erfasst außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Visakodex vom Antragsteller keine Fingerabdrücke genommen werden dürfen. An Orten, an denen die Verwendung des VIS noch nicht zwingend ist, können die Mitgliedstaaten ebenfalls beschließen, alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung genannten Daten eines jeden Antragstellers einschließlich seiner Fingerabdrücke zu erfassen und im VIS zu speichern.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 außerdem, dass Daten über den betreffenden Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, so verifiziert die…
Fingerabdrücke;
Die Kommission legt drei Jahre nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht…
Über die Abfrage nach Absatz 1 dieses Artikels hinaus verifiziert die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die…
Gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 muss die Kommission festlegen, wann das VIS seinen Betrieb in der ersten Region aufnimmt und…
Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.