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Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das VIS zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im VIS erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.
In Artikel 4 werden die folgenden Nummern angefügt: „12. „VIS-Daten“ : sämtliche Daten, die gemäß den Artikeln 9 bis 14 im Zentralsystem des VIS und im CIR gespeichert sind;
„Identitätsdaten“ : die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und aa genannten Daten;
„Fingerabdruckdaten“ : die Daten zu den fünf Fingerabdrücken des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers, kleinen Fingers und des Daumens der rechten sowie der linken Hand, soweit vorhanden;“
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a bis c erhalten folgende Fassung:
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht,
Geburtsnamen (frühere(r) Nachname(n)) Geburtsort und -land, derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;
Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat, und das Ausstellungsdatum.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.