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Um die Kontrollen an den Außengrenzen zu erleichtern, sollte auf der Visummarke zusätzlich ein spezieller Code angebracht werden, der anzeigt, dass der Visuminhaber im VIS gespeichert ist. Das Fehlen eines solchen Codes sollte die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, für alle Visuminhaber bei der Einreise in den Schengen-Raum gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Schengener Grenzkodex eine Abfrage im VIS durchzuführen. Wurden keine Daten im System erfasst und ist die Antwort des VIS auf die Anfrage der Grenzbehörden somit negativ, zeigt das Fehlen eines Codes auf der Visummarke den Grenzbehörden an, dass die Negativauskunft nicht auf einen technischen Fehler (irrtümliche Negativauskunft) oder Betrug zurückzuführen ist.
stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener…
Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums und/oder zur Klärung der Frage, ob die…
darüber, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Außengrenze nachweisen muss,…
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, dass jedoch kein gültiges Visum…
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex…
Auf der Visummarke sollte darüber hinaus ein weiterer spezieller Code angebracht werden, der die Fälle kenntlich macht, in denen der Visuminhaber zwar im VIS…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.