Erwägungsgrund 23 32017R2226
Nur benannte Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten zuständig sind, für die die Mitgliedstaaten gewährleisten können, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung finden und für die die korrekte Anwendung dieser Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, darunter die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete Aufsichtsbehörde, geprüft werden kann, sollten berechtigt sein, EES-Daten abzufragen.