Erwägungsgrund 18 32008R0767
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr gilt für die Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Organe oder Einrichtungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben in der Verantwortung für den Betrieb des VIS. Es sollten jedoch bestimmte Punkte zur Verantwortung für die Verarbeitung von Daten und zur Kontrolle des Datenschutzes klargestellt werden.