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Der Kommission sind Informationen von Deutschland und der European Spice Association (Europäischer Verband der Gewürzindustrie) über Biphenylrückstände in Muskatnuss und Muskatblüte zugegangen, die die derzeitigen RHG überschreiten. Deutschland machte geltend, dass es nicht möglich sei, bei der Erzeugung von Muskatnuss und Muskatblüte die RHG für Biphenyl einzuhalten, da Biphenyl überall vorkomme und die Quellen nicht bekannt seien. Deutschland übermittelte einen Antrag auf Änderung der betreffenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sowie einen Bewertungsbericht.
Bezüglich Biphenyl erhielt die Kommission Informationen von Deutschland und von Unternehmern, wonach Biphenyl auf frischen Kräutern und Kräutertees, die…
Für Biphenyl empfahl die Behörde, nur die Rückstandshöchstgehalte zu erhöhen, für die anhand von Daten eine Notwendigkeit nachgewiesen wurde. Außerdem sei es…
Für 2,4-D hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß…
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Zulassung eines…
Bezüglich 2-Phenylphenol in Zitrusfrüchten wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2010 bis zum 30. September 2012 befristete RHG festgelegt, die vorbehaltlich…
Für Diniconazol hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.