Erwägungsgrund 3 32011R0999
Mit dem Beschluss 2011/666/GASP hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um sicherzustellen, dass es EU-Unternehmen nicht untersagt ist, Gelder einzuziehen, die ihnen die in der Liste aufgeführten Einrichtungen aufgrund von vor deren Aufnahme in die Liste geschlossenen Verträgen schulden.