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Für die Art Lamna nasus gelten in der Union Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) vorgesehen sind. Im Hinblick auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Handels mit Exemplaren der Art Lamna nasus will die Kommission vorschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Art in Anhang III des Übereinkommens aufnehmen. Die Art Lamna nasus sollte daher in Anhang C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden, und diese Aufnahme gilt, sobald die Aufnahme in Anhang III des Übereinkommens wirksam wird.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 hat der Rat Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für…
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig…
In Anhang IA erhält der Eintrag für Heringshai in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII folgende…
Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2009 fest. Außerdem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.