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Werden internationale Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern geschlossen, die unter anderem die Anwendung von Bestimmungen von im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten der Union erfassen, sollte es möglich sein, die jeweiligen Ansprechpartner der IMI-Akteure in diesen Drittländern in die durch das IMI unterstützten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit einzubeziehen, sofern festgestellt wurde, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Maß an Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG bietet.
Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sollten den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der…
Zur Gewährleistung der Transparenz, insbesondere für die betroffenen Personen, sollten die Bestimmungen von Rechtsakten der Union, in deren Rahmen das IMI zu…
Soweit die Kommission als IMI-Akteur auftritt, gilt für jeglichen Austausch von im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten mit ihren…
Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den…
Erfordert die Anwendung einer Bestimmung eines Rechtsakts der Union einen Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten und damit eine Verarbeitung…
Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 dahin gehend geändert werden, dass einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung der im Anhang der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.