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1. Die technischen Spezifikationen haben Marktakzeptanz erreicht und ihre Verwendungen hemmen nicht die Interoperabilität bei der Verwendung bereits bestehender europäischer und/oder internationaler Normen. Das Vorliegen von Marktakzeptanz kann von verschiedenen Verkäufern durch operationelle Beispiele konformer Verwendungen nachgewiesen werden. 2. Die technischen Spezifikationen sind insofern kohärent, als sie nicht im Widerspruch zu europäischen Normen stehen, d. h. sie beziehen sich auf Bereiche, in denen während eines angemessenen Zeitraums die Verabschiedung neuer europäischer Normen nicht vorgesehen ist, in denen bestehende Normen keine Marktakzeptanz erreichen konnten oder veraltet sind und in denen während eines angemessenen Zeitraums die Umsetzung der technischen Spezifikationen in Dokumenten der europäischen Normung nicht vorgesehen ist. 3. Die technischen Spezifikationen wurden von einer gemeinnützigen Organisation erarbeitet; dabei handelt es sich um einen Berufs-, Industrie- oder Handelsverband oder eine andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet technische IKT-Spezifikationen entwickelt und die keine europäische Normungsorganisation und keine nationale oder internationale Normungsorganisation ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien: a) Offenheit: Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Kreisen des (der) von diesen technischen Spezifikation betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war. b) Konsens: Das Entscheidungsverfahren wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keinen bestimmten Interessenträger. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Kreise zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit. c) Transparenz: i) Alle Informationen in Bezug auf die fachspezifischen Diskussionen und die Entscheidungsfindung wurden archiviert und gekennzeichnet. ii) Informationen über neue Normungstätigkeiten wurden mit geeigneten und gut zugänglichen Mitteln öffentlich und breit bekanntgegeben. iii) Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde die Teilnahme aller einschlägigen Arten von interessierten Kreisen angestrebt. iv) Stellungnahmen von interessierten Kreisen wurden geprüft und beantwortet. 4. Die technischen Spezifikationen genügen den folgenden Anforderungen: a) Pflege: Die fortlaufende Unterstützung und Pflege veröffentlichter Spezifikationen wird über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt. b) Verfügbarkeit: Spezifikationen werden der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen (gegen ein zumutbares Entgelt oder kostenfrei) zur Anwendung und Nutzung zugänglich gemacht. c) Lizenzen für jene Rechte des geistigen Eigentums, die für die Verwendung von Spezifikationen von wesentlicher Bedeutung sind, werden an Interessenten nach dem FRAND-Grundsatz (Lizenzvergabe zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen) vergeben; im Ermessen des Rechteinhabers schließt dies eine Lizenzvergabe ohne Gegenleistung für wesentliche Rechte des geistigen Eigentums ein. d) Relevanz: i) Die Spezifikationen sind wirksam und relevant. ii) Spezifikationen müssen den Bedürfnissen des Marktes entsprechen und die rechtlichen Anforderungen erfüllen. e) Neutralität und Stabilität: i) Spezifikationen sind nach Möglichkeit stets leistungsorientiert und basieren nicht auf baulichen oder beschreibenden Eigenschaften. ii) Spezifikationen verzerren nicht den Markt und beschränken nicht die Möglichkeiten von Anwendern, den auf ihnen aufbauenden Wettbewerb und auf ihnen aufbauende Innovationen zu entwickeln. iii) Spezifikationen stützen sich auf fortschrittliche wissenschaftliche und technische Entwicklungen. f) Qualität: i) Qualität und Detailtiefe sind hinreichend, um die Entwicklung einer Vielfalt an konkurrierenden Anwendungen und interoperablen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. ii) Standardisierte Schnittstellen werden von niemand außer den Organisationen, die die technischen Spezifikationen angenommen haben, verborgen oder kontrolliert.
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische IKT-Spezifikationen zu…
Technische Spezifikationen, die nicht von europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden, haben nicht den gleichen Status wie europäische Normen. Einige…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. a) „technische Spezifikationen“ bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Verdingungsunterlagen…
Das Verfahren für die Identifizierung von technischen IKT-Spezifikationen, das in dieser Verordnung vorgesehen ist, sollte nicht die Kohärenz des europäischen…
Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger technischer Spezifikationen ziehen, wenn sie Hardware, Software und…
Die von den Auftraggebern erarbeiteten technischen Spezifikationen sollten es erlauben, die Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muss es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.