Erwägungsgrund 12 32012R1025
Der Rechtsrahmen, der der Kommission ermöglicht, eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung für Dienstleistungen zu erarbeiten, sollte unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen angewandt werden. Dies betrifft besonders die Artikel 14, 151, 152, 153, 165, 166 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Anhang des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des AEUV, aus denen sich ergibt, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die wesentlichen Grundsätze ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung und der öffentlichen Gesundheit festzulegen und die Rahmenbedingungen für die Verwaltung, Finanzierung, Organisation und Verwirklichung der in diesen Systemen erbrachten Dienstleistungen zu schaffen, einschließlich der Festlegung der für sie geltenden Anforderungen sowie Qualitäts- und Sicherheitsstandards, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 168 Absatz 4 AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Verfahren unter Wahrung des Unionsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, sollte im Rahmen einer solchen Beauftragung durch die Kommission unberührt bleiben.