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Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission über ihre nationalen Normungsorganisationen zu unterrichten, sollte nicht den Erlass spezieller einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Anerkennung dieser Organisationen erforderlich machen.
Die Mitgliedstaaten fördern, sofern angemessen, die Beteiligung von Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen…
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre jeweiligen Vorschriften für die Einzelgenehmigung anzuwenden; die Kommission sollte…
Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren zu bestimmen, welche nationalen Behörden die aus der Verordnung entstehenden…
Der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsorganisationen, den europäischen Normungsorganisationen und der Kommission sollte…
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre jeweiligen Einzelgenehmigungssysteme anzuwenden; die Kommission sollte jedoch dem…
Damit öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die Anforderungen dieser Richtlinie leichter umsetzen können, sollte die Kommission sicherstellen, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.