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Um die wesentlichen Ziele dieser Verordnung zu erreichen, zügige Entscheidungsverfahren zu erleichtern und den Gesamtzeitbedarf für die Erarbeitung von Normen zu senken, sollte möglichst weitgehend auf die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahrensregeln zurückgegriffen werden, wodurch der Ausschussvorsitz die Möglichkeit hat, je nach Dringlichkeit der Angelegenheit eine Frist für die Abgabe der Stellungnahme des einschlägigen Ausschusses festzulegen. Außerdem sollte es möglich sein, die Stellungnahme des Ausschusses, soweit gerechtfertigt, im schriftlichen Verfahren einzuholen, wobei Schweigen seitens der Ausschussmitglieder als stillschweigende Zustimmung gelten sollte.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission…
Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren nur dann ohne…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren…
Der Vorsitz kann in hinreichend begründeten Fällen die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einholen. Hierzu übermittelt der Vorsitz den…
Zur weiteren Vereinfachung sollten für die Ausschüsse einheitliche Verfahrensregeln gelten, einschließlich der wichtigsten Bestimmungen über ihre Funktionsweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.