Erwägungsgrund 33 32017L2397
Zur Förderung einer effizienten Verwaltung von Befähigungszeugnissen sollten die Mitgliedstaaten die für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden benennen und Register zur Erfassung der Daten von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern anlegen. Um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung dieser Richtlinie, der Statistik, der Wahrung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Informationen dieser Art einschließlich der Daten der Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher melden, indem sie diese Informationen in eine von der Kommission geführte Datenbank aufnehmen. Bei der Führung der Datenbank sollte die Kommission den Grundsätzen des Schutzes personenbezogener Daten angemessen Rechnung tragen.