Erwägungsgrund 3 32012R1100
Artikel 9 der Verordnung des Rates (EU) Nr. 101/2011 betrifft die Übermittlung von Informationen durch Personen, Organisationen und Einrichtungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, welche der Kommission zu übermitteln sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Nach Artikel 9 Absatz 2 sind die übermittelten oder erhaltenen Informationen nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Dies sollte jedoch Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Tunesiens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.