Erwägungsgrund 7 32012R1147
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch die Zulassung der Verwendung von Bienenwachs (E 901) auf Bananen, Mangos und Granatäpfeln, der Verwendung von Carnaubawachs (E 903) und Schellack (E 904) auf Granatäpfeln, Mangos, Avocados und Papayas sowie der Verwendung von mikrokristallinem Wachs (E 905) auf Ananas keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.