Erwägungsgrund 9 32012R1147
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission gilt die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab 1. Juni 2013. Damit neue Verwendungen zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe auf dem Markt vor diesem Datum genehmigt werden können, ist für diese Verwendungen ein früherer Geltungsbeginn festzulegen.