Erwägungsgrund 6 32012R1217
Nach den Bestimmungen des Abkommens hat die Union die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile gemäß ihren internen Verfahren zu verwalten. Der Beschluss 2012/105/EU sieht vor, dass die Kommission ausführliche Regeln für die Methode der Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Maßgabe des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind, erlassen muss. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission wurden die erforderlichen vorläufigen Durchführungsbestimmungen festgelegt, die der Union mit dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO eine voll funktionsfähige Verwaltung ihres Anteils an den Zollkontingenten ermöglichen sollen. Die genannte Verordnung wird mit Abschluss und Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls außer Kraft treten.