Erwägungsgrund 8 32012R1217
Um für die Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit und rechtliche Kontinuität zu gewährleisten, sollten die neuen, nach dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte die Rechtswirkungen der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 bereits getroffenen Übergangsmaßnahmen aufrechterhalten. Diese Übergangsmaßnahmen sollten anschließend so behandelt werden, als seien sie gemäß den entsprechenden Bestimmungen dieser neuen Durchführungsrechtsakte getroffen worden —