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Die für Schadensersatz geltende Regelung sollten dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegen, insbesondere den Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums .
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem innerstaatlichen Recht des beklagten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder…
Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine…
Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten…
Diese Aufgaben sollten sämtliche durch die Richtlinie 2004/48/EG geregelten Rechte des geistigen Eigentums umfassen, da es bei rechtsverletzenden Handlungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.