Erwägungsgrund 26 32024L3019
Da der grenzüberschreitende Charakter der Wasserverschmutzung eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern bei der Bekämpfung dieser Verschmutzung und der Ermittlung von Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer Quelle erfordert, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einander oder das betreffende Drittland zu unterrichten, wenn eine erhebliche Wasserverschmutzung durch Einleitungen von kommunalem Abwasser in einem Mitgliedstaat oder Drittland Auswirkungen auf die Wasserqualität eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands hat oder voraussichtlich haben wird. In Fällen einer unbeabsichtigten Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben kann, sollte diese Mitteilung unverzüglich erfolgen, und die Reaktion darauf sollte zeitnah mitgeteilt werden. Haben Mitgliedstaaten zuvor untereinander oder mit Drittländern Vereinbarungen über Umweltfragen im Wasserbereich geschlossen, so könnte die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte über eine solche Verschmutzung unterrichtet werden und falls erforderlich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an diesbezüglichen Treffen teilnehmen. Es ist auch wichtig, gegen die grenzüberschreitende Verschmutzung durch Drittländer vorzugehen, die dieselben Wasserkörper mit einigen Mitgliedstaaten teilen. Bei Verschmutzungen, die durch Drittländer verursacht oder denen Drittländer ausgesetzt werden, kann die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) oder anderer einschlägiger regionaler Übereinkommen wie der regionalen Meeres- oder Flussübereinkommen erfolgen.