Erwägungsgrund 5 32012R1258
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich heraustellt, dass die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fanggenehmigungen oder Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so ist dies als Bestätigung zu verstehen, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem bestimmten Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.