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Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht für den Flughafentransit gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) unterliegen und ein gültiges Visum, das von einem Mitgliedstaat, Kanada, Japan oder den Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde, oder einen gültigen Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat, Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde, besitzen, sind von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit. Es sollte klargestellt werden, dass diese Befreiung auch für Inhaber gültiger Visa oder Aufenthaltstitel gilt, die von Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 beteiligt haben, oder von den Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden, erteilt wurden.
Diese Verordnung bestimmt ferner die Drittstaaten, deren Staatsangehörige in Abweichung von dem in Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale…
die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die…
Drittstaatsangehörige, die über ein für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die…
Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien…
Die Mitgliedstaaten sollten Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen, sowohl jene im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die…
Nach Artikel 31 des Visakodex kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.