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Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so weit wie möglich gefasst sein, damit ein präventiver Regelungsrahmen für Ausnahmesituationen geschaffen werden kann. Dieser Rahmen sollte zwar sämtliche Finanzinstrumente erfassen, aber dennoch eine verhältnismäßige Reaktion auf Risiken ermöglichen, die bei einem Leerverkauf bestimmter Instrumente entstehen können. Daher sollten die zuständigen Behörden und die ESMA nur in Ausnahmesituationen befugt sein, Maßnahmen in Bezug auf sämtliche Arten von Finanzinstrumenten zu ergreifen, die über die lediglich auf bestimmte Arten von Instrumenten anwendbaren dauerhaften Maßnahmen hinausgehen, die ergriffen werden, wenn eindeutige Risiken bestehen, denen vorgebeugt werden muss.
Eine gemäß Absatz 2 ergriffene Maßnahme kann für Transaktionen im Zusammenhang mit allen Finanzinstrumenten, mit Finanzinstrumenten einer bestimmten Art oder…
Die in Absatz 1 genannte Maßnahme gilt in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können…
Auch wenn die zuständigen Behörden oftmals am besten in der Lage sind, ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen zu überwachen und rasch darauf zu reagieren,…
Verzeichnet ein Finanzinstrument an einem Handelsplatz einen signifikanten Kursverfall, sollte die zuständige Behörde auch befugt sein, bei Bedarf rasch…
Die Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden und der ESMA zur Beschränkung von Leerverkäufen, Transaktionen mit Credit Default Swaps und anderen…
Die Befugnisse der ESMA gemäß dieser Verordnung, in Ausnahmesituationen Leerverkäufe und andere verwandte Tätigkeiten zu beschränken, stehen in Einklang mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.