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Artikel 23 Absatz 3 hindert die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.
Artikel 23 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 23 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 23 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er die in Artikel 30 genannten Geldtransfers.
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem…
Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 14 Absatz 1…
Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach…
Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1…
Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1…
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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