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Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Flugbegleiterbescheinigungen sowie die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen;
die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen von Organisationen für die Pilotenausbildung und von flugmedizinischen Zentren, die mit der Qualifizierung und flugmedizinischen Beurteilung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt befasst sind;
die Anforderungen für die Zertifizierung von Flugsimulationsübungsgeräten und für Organisationen, die solche Geräte betreiben und verwenden;
die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Organisationen in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften zu erfüllen sind.“
Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
‚Flugbegleiter‘ bezeichnet ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit Ausnahme von Mitgliedern der Flugbesatzung oder der technischen Besatzung, dem von einem Betreiber Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebs übertragen wurden;
‚fliegendes Personal‘ bezeichnet Flugbesatzung und Flugbegleiter;
‚JAR-gemäßes Zeugnis‘, ‚JAR-gemäße Genehmigung‘ oder ‚JAR-gemäße Organisation‘ bezeichnet ein oder eine von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAR-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteiltes bzw. anerkanntes Zeugnis bzw. erteilte oder anerkannte Genehmigung oder Organisation.“
In Artikel 4 Absatz 1 — wird das Datum „8. April 2012“ ersetzt durch „Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung“; — wird das Datum „8. April 2017“ ersetzt durch „8. April 2018“.
Folgende Artikel 10a, 10b und 10c werden eingefügt: „Artikel 10a Organisationen für die Pilotenausbildung In diesem Fall sind die Rechte dieser Organisationen auf die Rechte beschränkt, die in dem vom Mitgliedstaat erteilten Zeugnis angegeben sind. Unbeschadet Artikel 2 passen die Organisationen für die Pilotenausbildung ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen. Artikel 10b Flugsimulationsübungsgeräte Artikel 10c Flugmedizinische Zentren Flugmedizinische Zentren passen ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen.
Folgende Artikel 11a, 11b und 11c werden eingefügt: „Artikel 11a Qualifikationen und damit zusammenhängende Bescheinigungen von Flugbegleitern Artikel 11b Aufsichtskapazitäten Artikel 11c Übergangsmaßnahmen Hinsichtlich Organisationen, für die die Agentur gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, gilt:
Die Mitgliedstaaten übergeben der Agentur bis spätestens 8. April 2013 alle Aufzeichnungen bezüglich der Aufsicht über diese Organisationen;
Zertifizierungsverfahren, die vor dem 8. April 2012 von einem Mitgliedstaat eingeleitet wurden, werden von diesem Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Agentur abgeschlossen. Die Agentur übernimmt nach Ausstellung des Zeugnisses durch diesen Mitgliedstaat sämtliche Zuständigkeiten als zuständige Behörde in Bezug auf diese Organisation.“
In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:
In Artikel 12 Absatz 7 wird der Ausdruck „Absätze 2 bis 6“ ersetzt durch „Absätze 1b bis 6“.
Die neuen Anhänge V, VI und VII, deren Wortlaut dem Anhang der vorliegenden Verordnung entspricht, werden angefügt.
Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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