Erwägungsgrund 9 32021R1134
In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sollte auch die Systemarchitektur des VIS festgelegt werden. Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sollte für die technische Entwicklung und das Betriebsmanagement des VIS und seiner Komponenten verantwortlich sein. Arbeitet eu-LISA bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so sollte sie die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau überwachen, um sicherzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 767/2008, insbesondere Bestimmungen zu Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, eingehalten werden. Das Betriebsmanagement des VIS sollte nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen werden.