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Die Liste in diesem Anhang erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind, mit Ausnahme von Isopropanol. Einleitende Anmerkungen 1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. 2. Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind. 3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel. 4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Allgemeine Anmerkungen 1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten. 2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA) (gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs) 1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert. 2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. 3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. 4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. GÜTER IX.A1. Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“ Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 IX.A1.001 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: Tributylphosphit (CAS 102-85-2) Methylisocyanat (CAS 624-83-9) Chinaldinblau (CAS 91-63-4) 1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0) IX.A1.002 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: Benzil (CAS 134-81-6) Diethylamin (CAS 109-89-7) Diethylether (CAS 60-29-7) Dimethylether (CAS 115-10-6) 2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0) IX.A1.003 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: 2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4) Pseudocholinesterase (PCHE) 2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0) Dichlormethan (CAS 75-09-2) N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7) Bromethan (CAS 74-96-4) Chlorethan (CAS 75-00-3) Ethylamin (CAS 75-04-7) Methenamin (CAS 100-97-0) 2-Brompropan (CAS 75-26-3) Diisopropylether (CAS 108-20-3) Methylamin (CAS 74-89-5) Brommethan (CAS 74-83-9) Isopropylamin (CAS 75-31-0) Obidoximchlorid (CAS 114-90-9) Kaliumbromid (CAS 7758-02-3) Pyridin (CAS 110-86-1) Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8) Natriumbromid (CAS 7647-15-6) Natrium (CAS 7440-23-5) Tributylamin (CAS 102-82-9) Triethylamin (CAS 121-44-8) Trimethylamin (CAS 75-50-3) IX.A1.004 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 , in einer Konzentration größer/gleich* 90 Gew.- %, sofern nicht anders angegeben, wie folgt: Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00 ) Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00 ) Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00 ) Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0) (Rubrik 8110 ) Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00 ) Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90 ) 1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00 ) 2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90 ) Isobutanol (CAS-Nr. 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90 ) tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10 ) Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00 ) Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90 ) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00 ) Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00 ) Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99 ) Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00 ) Ethylen (CAS-Nr. 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00 ) Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00 ) Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00 ) Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00 ) Hydrogensulfid (CAS-Nr. 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80 ) Isopropanol in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.- % (CAS-Nr. 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00 ) Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98 ) Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00 ) Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00 ) Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90 ) Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99 ) Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00 ) Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90 ) Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85 ) Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80 ) Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9) (KN-Code 2828 90 00 ) Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00 ) Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05 ) Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10 ) Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90 ) Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85 ) Weißer/gelber Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00 ) (1) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1). IX.A2. Werkstoffbearbeitung Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 IX.A2.001 Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m IX.A2.002 Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst 1A004a IX.A2.003 Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen 2B352f2 IX.A2.004 Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe IX.A2.005 Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. 2B352b IX.A2.007 Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4) 2B352a IX.A2.008 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt: a. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; b. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; c. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; d. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. e. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; f. Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; Technische Anmerkung: 1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils. 2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. g. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; h. Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Keramik, 3. „Ferrosiliziumguss“, 4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 5. Glas oder Email, 6. Grafit oder „Carbon-Grafit“, 7. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr, 9. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 10. Titan oder Titan-„Legierungen“, 11. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder 12. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; Technische Anmerkungen: 1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. 2. „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. 3. „Ferrosiliziumguss“ ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. 2B350a-e 2B350g 2B350i IX.A2.009 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt: Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Technische Anmerkung: Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen: Keramik, „Ferrosiliziumguss“ (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%), Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Technische Anmerkungen: Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. IX.A2.010 Ausrüstungen Laborausrüstungen, einschließlich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör, die ausschließlich zum medizienischenGebrauch bestimmt ist. B. TECHNOLOGIE Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 IX.B.001 „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“.
TEIL 1 Einleitende Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN 1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Diese Verordnung tritt 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Teil A Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.