Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe c (Liste der Variablen) wird wie folgt geändert: a) Unter Nummer 1 werden die Variablen „130 Auftragseingang“, „131 Auftragseingang des Inlandsmarkts“ und „132 Auftragseingang des Auslandsmarkts“ gestrichen. b) Die Absätze 3 und 8 werden gestrichen. · 2. Unter Buchstabe e (Bezugszeitraum) werden die Variablen 130, 131 und 132 sowie ihre entsprechenden Bezugszeiträume gestrichen. 3. Buchstabe f (Gliederungstiefe) wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission definiert sind. · b) Nummer 6 wird gestrichen; c) Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.“ · · 4. Unter Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung) Nummer 1 werden die Variablen 130, 131 und 132 sowie ihre entsprechenden Fristen „1 Monat und 20 Kalendertage“ gestrichen. 5. In Buchstabe j (Übergangszeitraum) erhält Nummer 3 folgende Fassung: „3. Für die Variable 340 und die Untergliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone für die Variablen 122, 312 und 340 kann nach dem Ausschussverfahren in Artikel 18 Absatz 2 ein Übergangszeitraum gewährt werden, der am 11. August 2007 endet.“ ·
Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 werden wie folgt geändert: 1.1. In Anhang A erhält Buchstabe a („Geltungsbereich“) folgende Fassung:…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 wird wie folgt geändert: Variablen: Die Variablen „130 Auftragseingang“, „131 Auftragseingang des Inlandsmarkts“ und…
In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhalten die Artikel 1 und 2 folgende Fassung: Für die Erstellung von Statistiken, bei denen für die nachfolgenden zwei in…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 3.3.…
Damit die Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie erfolgen kann, müssen alle Bezüge zu diesen Variablen in Zusammenhang mit der Liste der…
Die Kommission kann Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.